Diözesan-Cäcilien-Verband der Erzdiözese Freiburg

Inhaltsverzeichniss

Dekret

zur Errichtung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg als öffentlicher Verein

Satzung

des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg

Ordnung

für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg


Dekret zur Errichtung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der
Erzdiözese Freiburg als öffentlicher Verein

Teil I

Der Diözesan-Cäcilien-Verband in der Erzdiözese Freiburg wurde anlässlich der ersten Generalversammlung der Cäcilienvereine am 7. Oktober 1878 gegründet und am 31. Oktober 1878 durch Bistumsverweser Lothar von Kübel bestätigt. Die Gründung war die Frucht der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen kirchenmusikalischen Reformbewegung, welche sich gegen die seit der Periode der Aufklärung eingetretene Verflachung und Verweltlichung der liturgischen Musik wandte und eine an den Stilidealen des gregorianischen Chorals und der altklassischen Polyphonie des 16. und 17. Jahrhunderts orientierte Erneuerung der Kirchenmusik bewirkte.

Die cäcilianische Bewegung sammelte die zahlreich neu entstandenen Kirchenchöre und führte ihre Arbeit um die Jahrhundertwende zu einer ersten Blüte. Schon im Jahre 1892 gehörten 239 Pfarrcäcilienvereine dem DCV an. In diesem Jahr begannen die ersten kirchenmusikalischen Fortbildungskurse. 1903 veröffentlichte Papst Pius X. das motu proprio „Inter pastoralis officii“ über die Erneuerung der Kirchenmusik, in dem die geltenden Vorschriften der Kirche auf der Grundlage der damals herrschenden Auffassungen zusammengefasst und die Zielsetzungen der cäcilianischen Bewegung bestätigt wurden.

Nach der kriegsbedingten Unterbrechung erlebte der Diözesan-Cäcilien-Verband einen neuen Aufschwung. Im Jahr 1932 zählte der DCV bereits über 500 Kirchenchöre zu seinen Mitgliedern. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft legte der Arbeit der Kirchenchöre zwar erhebliche Einschränkungen auf, brachte ihr Wirken jedoch nicht zum Erliegen. Durch den Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 24. Januar 1934 wurde verfügt, dass „sämtliche in den Pfarr- und Filialorten der Erzdiözese bestehenden Kirchenchöre ab 1. Januar d. Js. als Mitglieder des Diözesanverbandes gelten und in demselben einheitlich zusammengeschlossen sind.“ Absicht dieser auf eine Pflichtmitgliedschaft im DCV gerichteten Verfügung war es, den Kirchenchören den Schutz durch Art. 31 des Reichskonkordates zukommen zu lassen. Erst in den Jahren des zweiten Weltkriegs trat ein weitgehender Stillstand der Verbandstätigkeit ein.

Der DCV gab seiner Tätigkeit auf seiner Generalversammlung am 27. April 1949 einen neuen Impuls. Die Intensivierung der Fortbildungskurse und die Anregung und Förderung der Dekanatsmusiktage prägten in der Nachkriegszeit das Erscheinungsbild des DCV. Weit reichende Bedeutung für die weitere Entwicklung der Kirchenmusik hatte das Zweite Vatikanische Konzil, das mit seiner Liturgiekonstitution die Musik in der Kirche vor neue Aufgaben und Herausforderungen stellte. Neben einer Neubestimmung von Sinn und Gestalt der Kirchenmusik wurden die Stellung der Gemeinde in der Liturgie neu definiert und die liturgischen Dienste und Ämter neu geordnet. Im Erzbistum Freiburg trat durch die Gründung des Amtes für Kirchenmusik im Jahre 1973 und den allmählichen Ausbau hauptamtlicher Bezirkskantoren-Stellen eine nachhaltige Hebung des kirchenmusikalischen Niveaus ein.

Im Zuge der nachkonziliaren Entwicklung gab der Allgemeine Cäcilienverband für die Länder deutscher Sprache, der 1868 gegründet und 1871 als Organisation päpstlichen Rechts errichtet wurde, unter Würdigung der durch das Konzil veranlassten Neubesinnung auf die bischöfliche Kollegialität und der damit verbundenen Aufwertung der nationalen Bischofskonferenzen diesen Rechtsstatus auf. In Deutschland, Österreich und der Schweiz wurden nationale Chorverbände gegründet, dem die diözesanen Chorvereinigungen als Mitglieder angehören. Diese rechtliche Neuordnung auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz macht es notwendig, dem Diözesan-Cäcilien-Verband im Zuge der Neufassung seiner Satzung eine neue rechtliche Struktur auf der Grundlage des kirchlichen Vereinsrechts (cc. 298 – 329 CIC 1983) zu geben.

Teil II

Liturgie, Verkündigung und Diakonie beschreiben als die drei Grunddienste die wesentlichen Lebensäußerungen der Kirche. Die Feier der Liturgie durch den Gesang im Kirchenchor mitzugestalten, ist eine besondere Form der Mitwirkung der Gläubigen, zu welcher die Kirche einlädt. Der Diözesan-Cäcilien-Verband in der Erzdiözese Freiburg sieht es als seine Aufgabe an, die Kirchenchöre bei der Wahrnehmung ihres musikalischen, liturgischen und pastoralen Dienstes zu begleiten, sie zu unterstützen und die überpfarrliche Zusammenarbeit der Kirchenchöre zu fördern. In diese Aufgabe bezieht er über die Kirchenchöre hinaus alle anderen musikalischen Gruppen (Kinder- und Jugendchöre, Instrumentalgruppen und Jugendbands) ein, die sich der musikalischen Gestaltung der Liturgie widmen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe arbeitet der Diözesan-Cäcilien-Verband in partnerschaftlicher Weise mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg eng zusammen.

Der Schwerpunkt der Verbandsarbeit besteht darin, die Verlautbarungen des Zweiten Vatikanischen Konzils über Liturgie und Kirchenmusik sowie die nachkonziliaren kirchenmusikalischen Instruktionen in die Praxis umzusetzen und Wege zu einer lebendigen Gestaltung der Liturgie aufzuzeigen. Dabei ist Kirchenmusik, wie sie das Zweite Vatikanische Konzil umschreibt, nicht von außen zur Liturgie hinzutretende Umrahmung, sondern Wesensbestandteil der Liturgie selbst.

Die Verwirklichung dieses Auftrags richtet sich zunächst an jede zum Gottesdienst versammelte Gemeinde. Der Kirchenchor versteht sich als ihr Teil und Partner. Er singt die ihm zukommenden Teile der Liturgie und fördert den Gesang der Gemeinde als Ausdruck deren bewusster und tätiger Teilnahme. Bei der Auswahl der Gesänge für den Gottesdienst greift er auf das im reichen Maße überlieferte musikalische Erbe und die Kompositionen der Gegenwart zurück.

Der liturgische Gesang erschließt in der Sprache der Musik Texte aus der heiligen Schrift und aus dem Bereich der Tradition kirchlichen Betens. So hat der Kirchenchor eine heraus – ragende Stellung im Dienste der Liturgie und nimmt Teil am Verkündigungsauftrag der Kirche. Was das gesprochene Wort oft nur ungenügend vermag, nämlich Herz und Gemüt und damit den ganzen Menschen zu erfassen, kann durch die singende menschliche Stimme bewirkt werden. Voraussetzung dafür ist neben qualitätsvoll dargebotener Musik die gläubige Einstellung der Sängerinnen und Sänger. Auf dieser Grundlage entwickelt sich über die musikalische Betätigung hinaus die im Kirchenchor gepflegte Gemeinschaft, durch die Menschen die Verkündigung der Kirche als eine frohmachende Botschaft erleben, die zum Mittun einlädt und bei der jeder einzelne gefragt ist.

Das Lob Gottes zu verkünden und entsprechend dem langjährigen Motto des DCV „singende Gemeinschaft in lebendiger Gemeinde“ zu sein bleibt auch für die Zukunft der Kirche ein große Herausforderung und eine dankbare Aufgabe. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erhält der Diözesan-Cäcilien-Verband meinen besonderen amtlichen Auftrag, der in der Rechtsform eines öffentlichen kirchlichen Vereins und der damit verbundenen Verleihung der kirchlichen Rechtspersönlichkeit sichtbar zum Ausdruck kommt.

Teil III

Artikel 1
Durch dieses Dekret errichte ich hiermit aufgrund der cc. 301 § 1, 312 § 1 Nr. 3, 313, 114
§ 1 und 116 § 2 CIC den

Diözesan-Cäcilien-Verband in der Erzdiözese Freiburg
als öffentlichen kirchlichen Verein und verleihe ihm kirchliche Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2
Sitz des Verbandes ist Freiburg i.Br.

Artikel 3
Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. Der Verband nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgie-Konstitution), der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.

Artikel 4
Die für die Verwirklichung des Verbandszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden von der Erzdiözese Freiburg nach Maßgabe ihres Haushaltsplans zur Verfügung gestellt.

Artikel 5
Dem Diözesan-Cäcilien-Verband gehören alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg an, so weit sie Träger eines Kirchenchores sind. Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom mir erlassen wird.

Artikel 6
Der Verband ist gegliedert in Dekanatsverbände. Mehrere Dekanatsverbände arbeiten innerhalb eines Bezirks zusammen.

Artikel 7
Organe des Diözesan-Cäcilien-Verbandes sind die Generalversammlung, der Diözesan – vorstand und das Diözesanpräsidium.

Artikel 8
Die Wahrnehmung der Aufsicht über den Diözesan-Cäcilien-Verband übertrage ich dem Erzbischöflichen Ordinariat.

Artikel 9
Für den Diözesan-Cäcilien-Verband gilt die nachstehend veröffentlichte, von der General – versammlung am 9. Oktober 1999 beschlossene und von mir am heutigen Tage genehmigte Satzung. Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß c. 314 CIC meiner Genehmigung.

Artikel 10
Diese Urkunde wird zweifach ausgefertigt. Je eine Fertigung erhalten das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg und der Diözesan-Cäcilien-Verband.

Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes
in der Erzdiözese Freiburg

Abschnitt I: Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) in der Erzdiözese Freiburg“ und hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.

(2) Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gem. cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet.

(3) Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkon – ziliaren Ausfiihrungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.

(2) Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit auf Dekanatsebene.

(3) Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch.

(4) Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre.

(5) Der DCV arbeitet mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der DCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Kirchliche Ausrichtung des DCV

(1) Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

(2) Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg i. Br.

(3) Der Vorstand des DCV unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat über seine Haushaltsund Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses.

(4) Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

(5) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszwecks sowie die Auf – lösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg.

Abschnitt II: Gliederung des DCV

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.

(2) Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom Erzbischof erlassen wird.

(3) Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.

§ 6 Struktur des DCV

Der DCV ist in Dekanatsverbände gegliedert.

§ 7 Organe

Organe des Dekanatsverbandes sind:
a) die Dekanatsversammlung,
b) der Dekanatsvorstand.

§ 8 Dekanatsversammlung

(1) Der Dekanatsversammlung gehören folgende Vertreter der Kirchenchöre an:
a) die Präsides,
b) die Chorleiter,
c) die Chorvorsitzenden.

(2) Die Dekanatsversammlung dient dem Gedankenaustausch und der Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Dekanatschortag). Auf der Tagesordnung stehen grundsätzlich Berichte des Dekanatsvorstands und des Bezirkskantors

(3) Die Dekanatsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Dekanatsvorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dazu werden auch der Dekan und der zuständige Bezirkskantor eingeladen.

§ 9 Dekanatsvorstand

(1) Der Dekanatsvorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus:
a) dem Dekanatspräses,
b) dem Dekanatschorleiter,
c) dem Dekanatschorvorsitzenden.

(2) Der Dekanatsvorstand unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchenchöre im Dekanat. Ihm obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Dekanats – chortagen oder anderen über pfarrlichen Treffen der Kirchenchöre. Er vertritt den Dekanatsverband innerhalb und außerhalb des Dekanates.
a) Der Dekanatspräses sorgt zusammen mit den Präsides der einzelnen Kirchenchöre für die religiöse und liturgische Weiterbildung der Chorleiter und Chormitglieder.
b) Der Dekanatschorleiter ist für die musikalische Gestaltung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes verantwortlich. Er sorgt zusammen mit dem Bezirkskantor für die fachliche Weiterbildung der Chorleiter.
c) Der Dekanatschorvorsitzende nimmt die organisatorische Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes wahr

(3) Die Präsides eines Dekanats wählen aus ihrer Mitte den Dekanatspräses. Die Chorleiter wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorleiter. Die Chorvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorvorsitzenden.

(4) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Dekanatspräses teilt das Ergebnis aller Wahlen dem Dekan und dem Diözesanpräses mit.

(5) Der Dekanatsvorstand beschließt, welche Person aus seiner Mitte die laufende Geschäftsführung wahrnimmt

(6) Der Dekanatsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die in den Diözesanvorstand entsandt wird.

(7) Der Dekanatsvorstand arbeitet mit dem zuständigen Bezirkskantor zusammen. Der Bezirkskantor lädt mindestens einmal jährlich zur fachlichen Fortbildung der Kirchen Musiker seines Bezirks ein.

(8) Die Mitgliedschaft im Dekanatsvorstand endet vor Ablauf der Amtszeit
a) durch Tod oder Kirchenaustritt,
b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand,
c) durch den Verlust des Amtes auf örtlicher Ebene,
d) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verband schädigenden Verhaltens.
Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch das wahlberechtigte Gremium festgestellt und ein Nachfolger gewählt.

(9) Mitglieder des Dekanatsvorstands, welche dem Ansehen des DCV durch ihre Verhalten schaden, können durch den Diözesanvorstand abberufen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung beim Diözesanpräsidium einlegen; dieses entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung des Diözesanpräsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

(10) Bei Streitfragen, die auf Dekanatsebene nicht geklärt werden können, kann das Diözesanpräsidium angerufen werden.

§ 10 Organe

Die Organe des Diözesanverbands sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Diözesanvorstand,
c) das Diözesanpräsidium.

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiter, Dekanatschorvorsitzender) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariats an.

(2) Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan- Cäcilien-Verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten:
a) Entgegennahme des Berichtes des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung,
b) Entlastung des Diözesanpräsidiums,
c) Nachwahlen in den Diözesanvorstand (nach § 12, 1d),
d) Wahl der Vizepräsides (nach § 13, 1 und 2),
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (nach § 15, 1),
f) Beschlussfassung über die Auflösung des DCV (nach § 15, 2).

(3) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.

(4) Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Bei Generalversammlungen finden feierliche Gottesdienste, geistliche Konzerte und Referate über kirchenmusikalische Fragen statt.

§ 12 Der Diözesanvorstand
(1) Dem Diözesanvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Diözesanpräsidiums,
b) die gewählten Vertreter der Dekanate, (ein Vertreter je Dekanat),
c) der Domkapellmeister.
d) Wenn dem Diözesanvorstand nicht mindestens je zwei Präsides, zwei Chorleiter und zwei Chorvorsitzende angehören, kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Diözesanpräsidiums zusätzlich bis zu fünf weitere Personen aus den nicht vertretenen Gruppen in den Diözesanvorstand wählen.

(3) Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.

§ 13 Das Diözesanpräsidium


(1) Dem Diözesanpräsidium gehören an:
a) der Diözesanpräses,
b) je ein Vizepräses aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden,
c) der Leiter des Amts für Kirchenmusik.

(2) Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanpräsidiums ernannt. Die Vizepräsides wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte. Der Leiter des Amts für Kirchenmusik gehört dem Diözesanpräsidium kraft Amtes an.

(3) Das Diözesanpräsidium nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.

(4) Das Diözesanpräsidium berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Sitzungen des Diözesanvorstandes und die Generalversammlung vor.

(5) Der Diözesanpräses
a) führt die Geschäfte des Verbandes,
b) vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese,
c) beruft die Sitzungen von Vorstand und Präsidium ein und leitet sie,
d) erstattet jährlich dem Erzbischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht,
e) beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.

(6) Auf die Vizepräsides findet § 9 Absatz 8 entsprechendAnwendung

§ 14 Kasse

(1) Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.

(2) Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Erzbischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.

Abschnitt III: Schlussbestimmungen

§ 15 Satzungsänderungen/Auflösung des DCV

(1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks sowie die Auflösung des DCV können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der General – versammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 11 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren

(2) Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Freiburg, das es im Sinne des Verbandszwecks zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg wurde am 9. Oktober 1999 von der Generalversammlung beschlossen und trat am 1. April 2000 in Kraft. Sie wurde am 20. Februar 2010 von der Generalversammlung geändert. Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof in Kraft. Amtsblatt vom 10. Juni 2010 Nr. 17

Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg

Abschnitt I: Grundlagen

§ 1 Trägerschaft und Organisation des Kirchenchores

(1) Der Kirchenchor ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er dient vorrangig der musikalischen Gestaltung der Liturgie und pflegt die geistliche und nach Möglichkeit auch die weltliche Chormusik. Der Kirchenchor versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.

(2) Der Kirchenchor trägt in der Regel seinen Namen nach der Kirche (Pfarr-, Filial- oder Kuratiekirche), an der er besteht.

(3) Die katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg sind in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores Mitglied des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV). Die Verpflichtungen dem DCV gegenüber ergeben sich aus dessen Satzung.

(4) Ein Chor kann als Kirchenchor anerkannt werden, wenn er bereit und in der Lage ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den pastoralen Zielsetzungen der Pfarrgemeinde wahrzunehmen und diese Ordnung sowie die Satzung des DCV bejaht.
Über die Anerkennung eines Chores als Kirchenchor1 entscheidet der Pfarrer/Pfarradministrator im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat nach vorheriger Anhörung des Dekanatspräses.
Die Anerkennung kann bei Wegfall einer nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzung durch die für die Anerkennung zuständigen Organe nach Anhörung des Dekanatspräses entzogen werden.
Die Anerkennung eines Chores und der Entzug der Anerkennung sind dem Diözesanpräses mitzuteilen.

(5) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen gemeinsamen Kirchenchor, werden die damit zusammenhängenden Fragen in einer Vereinbarung der Kirchengemeinden geregelt, welche der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat bedarf.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Kirchenchores

(1) Der Kirchenchor gestaltet möglichst regelmäßig die Liturgie in einer Weise mit, die den liturgischen und musikalischen Anforderungen der Kirche auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (ins – besondere der Liturgiekonstitution), den nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, den Ordnungen für den deutschen Sprachraum und den in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen gerecht wird.

(2) Der Kirchenchor pflegt und fördert den gregorianischen Choral, den deutschen Liturgiegesang in seiner Vielfalt – insbesondere das deutsche Kirchenlied – und die mehrstimmige Kirchenmusik möglichst vieler Stilepochen und verschiedener Stilrichtungen.

(3) Der Kirchenchor wirkt mit anderen musikalisch-liturgischen Gruppen der Kirchen – gemeinde (z. B. Kinderchor, Jugendchor/Jugendband, Schola, Instrumentalkreis) partnerschaftlich zusammen.

(4) Der Kirchenchor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde mit.

(5) An überpfarrlichen kirchenmusikalischen Treffen auf der Ebene des Dekanats und der Erzdiözese nimmt der Kirchenchor in der Regel teil.

(6) Das öffentliche Auftreten des Kirchenchores in geistlichen Konzerten und bei weltlichen Veranstaltungen ist wünschenswert, sofern dies die nach Absatz 1 bis 5 vorrangig wahrzunehmenden Aufgaben zulassen.

(7) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben trifft sich der Kirchenchor in der Regel wöchentlich einmal zu einer Probe.

§ 3 Angehörige der Chorgemeinschaft

(1) Der Kirchenchor besteht aus den Sängerinnen und Sängern sowie dem Chorleiter.

(2) Der Chorgemeinschaft können Förderer angehören, welche die Arbeit des Chores ideell, finanziell und beratend unterstützen.

(3) Angehörige der Chorgemeinschaft können vom Chorvorstand wegen besonderer Verdienste geehrt werden. Für langjährige aktive Zugehörigkeit zum Kirchenchor verleiht derDCV eine Auszeichnung. Die Voraussetzungen für diese Ehrung sind in einer eigenen Ordnung geregelt.

§ 4 Pflichten der Angehörigen der Chorgemeinschaft

(1) Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, an den Chorproben, an den gottesdienstlichen Feiern und an sonstigen Veranstaltungen sowie an den vom Chorvorstand einberufenen Versammlungen teilzunehmen.

(2) Die Angehörigen der Chorgemeinschaft helfen mit, neue Sängerinnen und Sänger sowie Förderer zu gewinnen.

§ 5 Rechte der Angehörigen der Chorgemeinschaft

(1) Alle Angehörigen der Chorgemeinschaft nehmen an der jährlichen Chorversammlung teil.

(2) Antragsberechtigt sind alle Angehörigen der Chorgemeinschaft. Stimmberechtigt sind die Sängerinnen und Sänger und der Chorleiter.

§ 6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Angehörigen der Chorgemeinschaft

(1) Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kirchenchor sind religiös-kirchliche Haltung, musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft.

(2) Über die Aufnahme von Sängerinnen und Sängern entscheidet der Chorleiter nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands; über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Chorvorstand.

(3) Der Austritt steht jedem Angehörigen der Chorgemeinschaft durch Abmeldung beim Chorvorstand frei.

(4) Ein Angehöriger der Chorgemeinschaft kann durch den Chorvorstand ausgeschlossen werden, wenn er sich ohne genügenden Grund nicht am Chorleben beteiligt, den Zielen und Aufgaben des Kirchenchores nach dieser Ordnung zuwiderhandelt oder den satzungs – gemäßen Zielen und Aufgaben des DCV entgegenwirkt. Der Beschluss über den Ausschluss einer Sängerin oder eines Sängers bedarf der Zustimmung des Chorleiters. Vor der Entscheidung erhält der betroffene Angehörige der Chorgemeinschaft die Möglichkeit eines klärenden Gesprächs mit dem Chorvorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Angehörigen der Chorgemeinschaft schriftlich mitzuteilen. 18 Ordnung für Kirchenchöre

(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Dekanatspräses des DCV Einspruch erhoben werden. Der Dekanatsvorstand entscheidet endgültig.

§ 7 Chorversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Chorversammlung statt, zu der alle Angehörigen der Chorgemeinschaft mit Angabe der Tagesordnung vom Chorvorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Pfarrblatt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Eine Chorversammlung muss ferner einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Angehörigen der Chorgemeinschaft oder die Hälfte der Sängerinnen und Sänger dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Chorvorstand beantragt.

(2) Der Chorversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Chorvorstands,
b) die Wahl der Mitglieder des Chorvorstands, soweit es termingemäß erforderlich ist, und die Wahl der Kassenprüfer, die bis zur nächsten Chorversammlung im Amt sind,
c) die Beratung und Beschlussfassung über Wünsche und Anträge.

(3) Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Personen erforderlich, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Die Tagesordnung der Chorversammlung enthält in der Regel auch einen Beitrag des Präses oder des Chorleiters zu Fragen der Liturgie und Kirchenmusik.

§ 8 Chorvorstand

(1) Der Chorvorstand besteht aus:
a) dem Präses,
b) dem Chorleiter,
c) dem Vorsitzenden,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassenwart.
Die Chorversammlung kann beschließen, dass dem Chorvorstand darüber hinaus weitere Personen als Beisitzer angehören.

(2) Die Berufung und Anstellung des Chorleiters erfolgt auf der Grundlage der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Bestimmungen auf Vorschlag oder nach Anhörung des Chorvorstandes durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde.

(3) Für das Amt des Vorsitzenden und des Kassenwarts ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

(4) Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und Beisitzer werden von der Chorversammlung aus der Mitte der Sängerinnen und Sänger mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) kann eine längere Amtszeit vorsehen. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abwahl sind zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Präses.

(5) Der Chorvorstand beruft eine Person aus seiner Mitte zum stellvertretenden Vor – sitzenden.

§ 9 Aufgaben des Chorvorstands

(1) Der Chorvorstand wirkt an der Leitung und Koordinierung der Angelegenheiten des Chores nach Maßgabe der folgenden Regelungen mit. Er bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde.

(2) Präses des Kirchenchores ist der zuständige Pfarrer/Pfarradministrator. Der Präses kann nach Anhörung des Chorvorstands die Wahrnehmung dieser Aufgabe einem anderen Priester, Diakon oder Mitarbeiter im pastoralen oder katechetischen Dienst übertragen. Dem Präses obliegen folgende Aufgaben:
a) Er ist verantwortlich für die pastorale Begleitung des Chores, für die Einbindung des Chores in den Gottesdienst der Gemeinde und in das Miteinander der Gruppen einer Gemeinde sowie für die liturgische Beratung und Weiterbildung.
b) Seine Zustimmung ist für alle wichtigen Vorhaben im liturgischen Bereich erforderlich.

(3) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Chores:
a) Er wählt die Kompositionen aus und stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Chores beim Gottesdienst ab.
b) Er setzt im Einvernehmen mit dem Chor die Proben an.
c) Der Chorleiter soll in der Regel zum Mitglied im Liturgieausschuss des Pfarrgemeinderats berufen werden. Gehört er diesem nicht an, wird er eingeladen, an Sitzungen des Pfarrgemeinderats, auf denen Fragen der Kirchenmusik behandelt werden, beratend teilzunehmen.
d) Der Chorleiter nimmt an den Treffen der Chorleiter im Dekanat teil.

(4) Der Vorsitzende ist für die Pflege der Chorgemeinschaft verantwortlich:
a) Er ist Sprecher der Angehörigen der Chorgemeinschaft, leitet die Chorversammlung (§ 7) und koordiniert die Arbeit im Chorvorstand.
b) Zusammen mit dem Chorleiter und den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands bemüht er sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde.
c) Der Vorsitzende nimmt an den Treffen der Vorsitzenden im Dekanat teil.

(5) Der Schriftführer führt die Liste der Angehörigen der Chorgemeinschaft, die Anwesenheitsliste, die Protokolle über die Veranstaltungen des Chores und über Beschlüsse der Sitzungen. Er besorgt den Schriftwechsel, führt die Chorstatistik und erstellt den Jahres – bericht.

(6) Der Kassenwart führt die Gemeinschaftskasse des Kirchenchors. Er gibt der Chor – versammlung den Kassenbericht. Er verwaltet das Chorarchiv (Notenmaterial), soweit der Chorvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.

Abschnitt IV: Rechtliche Vertretung/Wirtschaftsführung

§ 10 Rechtliche Vertretung des Kirchenchores

Der Kirchenchor wird im Rechtsverkehr durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde nach Maßgabe der Vorschriften des kirchlichen Rechts vertreten.

(1) Der Chorleiter entscheidet über neu anzuschaffende Noten im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel. Den kirchenmusikalischen Personal- und Sachaufwand trägt die Kirchengemeinde nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes. Dazu gehört auch der pflicht – gemäße Bezug des offiziellen Organs des ACV („Musica Sacra“).

(2) Alle Anschaffungen des Chores gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Dies gilt auch für Stiftungen und Spenden für kirchenmusikalische Zwecke.

§ 12 Gemeinschaftskasse des Kirchenchores

(1) Die Gemeinschaftskasse des Kirchenchores ist Sondervermögen der Kirchengemeinde. Es dient der Pflege der Gemeinschaft und der Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des liturgisch-kirchenmusikalischen Bereichs.

(2) Die Gemeinschaftskasse wird nach Maßgabe dieser Ordnung vom Chorvorstand verwaltet. Das Nähere kann durch die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) geregelt werden.

(3) Dem Stiftungsrat und dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in das Schriftgut zu nehmen sowie Prüfungen vorzu – nehmen bzw. zu veranlassen.

Abschnitt V: Schlussbestimmungen

§ 13 Satzung für den Kirchenchor

Auf Vorschlag der Chorversammlung, welcher einer Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Angehörigen der Chorgemeinschaft bedarf, kann der Pfarr – gemeinderat eine diese Ordnung ergänzende Satzung für den Kirchenchor erlassen. Diese Satzung darf den Bestimmungen dieser Ordnung nicht widersprechen. Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Chorsatzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Diözesanpräses des DCV; sie sind von diesem nach Erteilung der Genehmigung dem Diözesanpräsidium und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Streitfragen

(1) Streitfragen im Kirchenchor sollen durch Gespräche im Kirchenchorvorstand beigelegt werden.

(2) Falls auf örtlicher Ebene keine Lösung gefunden wird, kann der Dekanatsvorstand angerufen werden.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Chorversammlung und nach Anhörung des Dekanatsvorstandes beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Sängerinnen und Sänger erforderlich; er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.

(2) Sollten in einem Kirchenchor unhaltbare oder ärgerniserregende Zustände eintreten, hat der Dekanatspräses dem Diözesanpräses zu berichten, der sich um die Behebung der Mängel bemüht. Nach erfolglosem Versuch kann der Erzbischof die Auflösung des Kirchenchores verfügen.

(3) Bei Auflösung des Kirchenchores und bei Entzug der Anerkennung (§ 1 Absatz 4 Satz 3) geht die Verwaltung der Gemeinschaftskasse (§ 12) auf den Stiftungsrat über. Das Sondervermögen muss zur Förderung der Kirchenmusik verwendet werden.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten alle örtlichen Satzungen für Kirchenchöre außer Kraft, soweit sie dieser Ordnung widersprechen.

(2) Die Satzung der Kirchenchöre vom 14. Januar 1977 (ABl. S. 17) wird aufgehoben.